*Nomokratie — Herrschaft des Gesetzes; es ließe sich auch vom Rechtsstaat sprechen. ‚Demokratie als Herrschaft des Volkes wird präzisiert, indem wir von nomokratischer Demokratie reden. Nicht alles, was das Volk will, sondern im Rahmen der Gesetze und vor allem des Grundgesetzes, an dem sich auch alle anderen Gesetze prüfen lassen müssen. Etwa: Über die allgemeine Menschenwürde wird nicht abgestimmt. Und die gilt nicht nur für Deutsche, sondern für alle Menschen.
Im zweiten Text seiner Theorie der militanten Demokratie zeigt Karl Löwenstein auf, wie demokratische Staaten sich gegen die faschistischen Methoden der Machtergreifung zur Wehr gesetzt haben. Und noch einmal — der Text ist von 1937, als die faschistischen Verbrechen noch nicht auf ihrem Höhepunkt und allgemein sichtbar waren (Oder anders: Es ließ sich noch wegschauen, was an wohltemperierter Grausamkeit verübt wurde.).
Im Blick auf seine Überlegungen zeigen sich ein paar fundamentale Probleme. Ein Problem liegt auf der Hand. Wie kann eine liberale Demokratie illiberale Gesetze erlassen, ohne selbst illiberal zu werden? Bei Karl Popper taucht diese Frage im Toleranzparadox wieder auf. Wenn die Toleranten tolerant mit den Intoleranten sind, werden diese am Ende die Toleranz beseitigen. (Auf dem Weg dahin werden allzu oft aber schon andere zu Opfern der Intoleranz gemacht.)
Löwenstein spricht von einer fundamentalistischen Legalität — diejenigen, die die Demokratie und die damit verbundenen rechtsstaatlichen Prinzipien beseitigen wollen, haben keinen Anspruch darauf, dass die Möglichkeiten des demokratischen Prozesses auch für sie gelten. Das ist natürlich nicht unproblematisch, weil Regierungen diese Instrumente gegen jede Opposition wenden könnten. Im Sinne der Hufeisentheorie (Inwieweit diese den Status einer Theorie erfüllt, müsste diskutiert werden. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende Theorie ist sie nicht.) könnten alle Parteien mit abweichenden Meinungen zerschlagen werden. Diese Sorge ist allerdings unberechtigt, da es ja Kriterien gibt und Gründe, nach denen und warum faschistische Parteien verboten werden sollen. Im Sinne des Grundgesetzes sind diese Kriterien ein Angriff auf die allgemeine Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Wenn eine Partei gegen diese Prinzipien verstößt, stellt sie sich selbst gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Eine Partei in Regierungsverantwortung, die diese Kriterien gegen Mitbewerberinnen anwendet, muss dafür Belege vorbringen — sonst würde sie selbst im Verdacht stehen, verfassungsfeindlich zu sein. Und das löst das Paradox ein wenig auf. Eine liberale Demokratie kann sich durchaus nomokratisch verstehen und bei der Durchsetzung des Rechts militant denen gegenüber sein, die einen Angriff auf den Rechtsstaat und seine Prinzipien planen. Ein wichtiger Punkt sei an dieser Stelle noch erwähnt. Es geht hier um das Verbot faschistischer oder rechtsextremer Parteien und nicht um Personen, die verfassungsfeindliche Überzeugungen haben. Es ist in dem Sinne zulässig, verfassungsfeindliche Positionen zu vertreten, aber nicht, Parteien zu gründen mit dem Ziel, die Verfassung in den oben genannten Prinzipien abzuschaffen — und dabei die liberalen Prinzipien des Staates für sich in Anspruch zu nehmen.
Was Löwenstein in seinem zweiten Text vorführt, ist eine militante Nomokratie, eine Herrschaft des Rechts zum Schutz der freien und liberalen Gesellschaft. Dass dies nicht ganz spannungsfrei war, zeigt er am Beispiel Finnlands, wo Gefahren sowohl von kommunistischen als auch faschistischen Parteien ausgingen. Durch eine eher faschistisch geprägte Bewegung wurde die kommunistische Partei bekämpft. Die demokratischen Kräfte nutzten jedoch die gesetzlichen Regelungen gegen die faschistischen Kräfte. Durch die « militante Anwendung » des Rechts wurde die faschistische Partei in ihrer Aggressivität gelähmt und nachhaltig marginalisiert ohne verboten zu werden.
Löwenstein führt daneben noch den militanten Widerstand des Rechts in Estland, Österreich und der Tschechoslowakei vor, die mit strikter Gesetzgebung gegen faschistische Bewegungen vorgingen, um gegen die auch durch Wahlen demokratisch legitimierten Parteien zu agieren.
Im Blick auf die Tschechoslowakei schreibt er: « Bei der Bewertung der antifaschistischen Gesetzgebung der Tschechoslowakei lässt sich mit Fug und Recht behaupten, dass sie entgegen aller Erwartungen den inneren Frieden des Staates, die Stabilität der Republik und – mit den gebotenen Vorbehalten – auch die Rechtsstaatlichkeit gewahrt hat, auch wenn sie in den Herzen jener Bevölkerungsgruppen, die dem Staat nach wie vor ablehnend gegenüberstehen, keine Loyalität wecken konnte. Im Rahmen des Möglichen hat sie den Staat gegen faschistische Machenschaften immunisiert und das Land auf die Verteidigung vorbereitet, falls und sobald ein endgültiger Ideologiekonflikt nicht mehr zu vermeiden sein sollte. Offensichtlich hat diese antifaschistische Gesetzgebung dem Frieden in Europa einen unschätzbaren Dienst erwiesen. »
Das war im Jahr 1937 — also vor der folgenreichen Appeasement-Politik der Westmächte.
Im Anschluss an die Ausführungen zu einzelnen Ländern gibt Löwenstein eine Zusammenfassung der antifaschistischen Gesetzgebung und betrachtet, wie diese die faschistische Technik der Machtergreifung unterlaufen oder verunmöglicht hat. Dabei stellt er zugleich fest: « Länder, die die Verabschiedung entsprechender Gesetze unangemessen hinauszögerten, hatten zunehmend Schwierigkeiten, Bewegungen einzudämmen, die bereits ihren Einfluss geltend gemacht und im öffentlichen Bewusstsein festen Fuß gefasst hatten. » Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes beruft sich zu Recht auf Löwenstein, wenn sie nicht nur faschistische Parteien in der Blick nimmt — es geht also nicht darum, etwa der AfD einen herausragenden Opferstatus zuzuerkennen: « Die Gesetzgebung richtet sich in der Regel auch gegen andere subversive Bewegungen oder Gruppen als faschistische oder nationalsozialistische, sofern diese als schädlich für den demokratischen Staat angesehen werden. » Aber, und darum geht es bei einer antifaschistischen Gesetzgebung: « Im Wesentlichen sind die Gesetze jedoch so konzipiert, dass sie der besonderen Technik des Faschismus Rechnung tragen. » Das macht noch einmal deutlich, dass es eben nicht darum geht, irgendwelche Meinungen mundtot zu machen (Eine Behauptung, die in dieser Weise jenseits der unsinnigen Aussage auch zu den Techniken des Faschismus gezählt werden kann.), sondern eine bestimmte Art der öffentlichen Auseinandersetzung zu unterbinden.
Folgende Konfliktfelder und Maßnahmen stellt Löwenstein vor:
1. Gesetze gegen Rebellion und hochverräterische Akte — was aus heutiger Perspektive trivial klingen mag, durch die Reichsbürger*innenbewegung aber eine Evidenz aufweist. In der Zeit zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg war dies ungleich dringlicher. Im Blick auf die AfD lässt die inhaltliche und teilweise personelle Nähe eben zur Reichsbürger*innenbewegung die Relevanz einer solchen Gesetzgebung leicht deutlich machen.
2. Das Verbot — dazu Löwenstein: « Die umfassendste und wirksamste Maßnahme gegen den Faschismus besteht darin, subversive Bewegungen gänzlich zu verbieten. Nur in Einzelfällen werden Gesetze so formuliert, dass sie konkret namentlich genannte Parteien verbieten. » Er weist als Ausnahme auf das Verbot der Kommunistischen Partei in Österreich hin — ebenso auf Versuche in der Schweiz. Die Gesetzgebung gegen Parteien solle aber auf formalen Gründen beruhen und nicht auf offener Diskriminierung gegen eine bestimmte politische Bewegung. Im Blick auf die AfD bedeutete das, dass sie als gesichert verfassungsfeindlich und aggressiv gegen die Verfassung agierend verboten werden sollte und nicht, weil sie eine rechtskonservative oder -nationale Partei sei (oder was für andere verschleiernde Begriffe genutzt werden). Das natürlich nach der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Ansonsten gilt: « Abgesehen von diesen Ausnahmen wendet die Anti-Extremismus-Gesetzgebung in allen demokratischen Staaten das Verbot unterschiedslos auf alle politischen Gruppierungen an, die unter die allgemeine Kategorie einer staatsfeindlichen Partei, einer rechtswidrigen Vereinigung oder einer staatsfeindlichen Organisation fallen. Konkrete rechtliche Definitionen dessen, was eine staatsfeindliche Partei oder Organisation ausmacht, werden in der Regel vermieden. Die Tatsache jedoch, dass eine Gruppe aufgrund ihrer Organisation oder ihrer Ziele beabsichtigt oder bereit ist, Funktionen, die normalerweise den regulären staatlichen Behörden zustehen, unrechtmäßig an sich zu reißen, ist in der Regel ein ausreichender Hinweis auf ihren subversiven Charakter. Die Entscheidung darüber, ob eine Gruppe für illegal erklärt wird, liegt im Ermessen der Regierung, wobei in einigen Ländern die Möglichkeit besteht, bei einem Gericht letzter Instanz Berufung einzulegen.
„Schuld durch Zugehörigkeit“ wird im Allgemeinen als ausreichend angesehen, selbst wenn böswillige Absicht oder Kenntnis der subversiven Ziele der Vereinigung gegenüber dem einzelnen Mitglied nicht nachgewiesen werden kann. »
Spannend ist die Unterscheidung. Eine Gruppe, die den Staat ablehnt, wäre in diesem Sinne zu akzeptieren. Eine Gruppe oder Partei, die den Staat unterwandern und übernehmen will, wäre dagegen zu verbieten.
3. Uniformen, Insignien und militärische Symbole — Löwenstein attestiert Menschen einen Hang zu und eine Begeisterung für Uniformen und militärisches Auftreten. Er schreibt: « Alle demokratischen Staaten haben Gesetze erlassen, die die Bildung privater paramilitärischer Truppen durch politische Parteien sowie das Tragen politischer Uniformen oder von Teilen davon (Abzeichen, Armbinden) und das Zeigen sonstiger Symbole (Fahnen, Transparente, Embleme, Wimpel und Flaggen) verbieten, die dazu dienen, die politische Meinung einer Person in der Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Diese Bestimmungen – die allzu leichtfertig und scherzhaft als „Gesetze gegen ideologische Accessoires“ bezeichnet werden – greifen die Wurzeln der faschistischen Propagandatechnik an, nämlich die Selbstdarstellung und die Einschüchterung anderer. Die Militärkleidung symbolisiert und verkörpert die mystische Kameradschaft unter den Waffen, die für die emotionalen Bedürfnisse des Faschismus so wesentlich ist. » Dieser Punkt trifft die AfD eventuell nicht als Partei, aber im Umfeld finden sich Gruppen, deren Auftreten diese militärischen Traditionen zu aktualisieren versucht. Auch dabei geht es wieder um Emotionalisierung — Stolz, Angst, Einschüchterung und ein Gefühl der Zugehörigkeit in einer Entindividualisierung als Teil einer Masse. Das Letzte ist kein Alleinstellungsmerkmal faschistischer Parteien — wohl aber Einschüchterung und die Verbreitung von Angst.
4. Verbot privater Armeen und Parteimilizen — auch dieser Punkt ist relevanter, als uns lieb sein kann. Zwar gibt es keine offiziellen Parteimilizen oder Privatarmeen, wohl aber Gruppen mit Nähe oder Überschneidung zur AfD, die sich militärisch bilden, Waffen und Munition horten und für sich auf einen Tag X vorbereiten. Löwenstein weist darauf hin, dass militärisches Training prinzipiell außerhalb staatlicher Kontrolle zu verbieten sei: « Ebenso schädlich für die öffentliche Ordnung sind militärische Übungen und militärische Ausbildung, die nicht vom Staat kontrolliert und beaufsichtigt werden, selbst wenn sie von Männern ohne Uniformen durchgeführt werden. Folglich sollte das Verbot von Parteiumuniformen generell dadurch ergänzt und untermauert werden, dass militärische Ausbildung durch nicht befugte Personen für rechtswidrig erklärt wird. » Dieser Punkt ist angesichts der Phantasien von AfD-Politiker*innen von Bürger*innenwehren von Bedeutung.
5. Verbot von Waffen — Löwenstein weist darauf hin, dass Demokratien Maßnahmen gegen illegale Waffen ergriffen haben. Zugleich stellt er fest, dass in den Wirren der Nachkriegszeit eine große Menge an Waffen im Umlauf sei, dass die Polizei aber in der Lage sein sollte, eine Anhäufung von Waffen in Privatbesitz zu verhindern.
Die Situation ist heute zumindest in Deutschland eine andere, obwohl immer noch ausreichend Waffen im Umlauf sind und immer wieder Waffen und Munition bei Armee und Polizei verschwinden.
Und die AfD ist in schöner Konsequenz für eine Liberalisierung des Waffenbesitzes und wehrt sich dagegen, dass ihre Mitglieder entwaffnet werden sollen (Es geht um die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, die bei Mitgliedern einer rechtsextremen Gruppierung ja zu Recht in Frage steht.). Insbesondere der gesichert rechtsextreme Landesverband in Sachsen-Anhalt will gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorgehen.
6. Missbrauch von Parlamentsinstitutionen — dieser Punkt ist von bleibender Bedeutung und rührt an das demokratische Selbstverständnis einer parlamentarischen Demokratie. Die Kontrolle der Macht durch eine Opposition macht Institutionen nötig, die Machtmissbrauch der Regierungspartei verunmöglichen sollen. Damit sind sie notwendig eine Störung des Regierungshandelns. Eine Einschränkung der Oppositionsarbeit trägt einen Keim illiberaler Macht in sich. Der Widerspruch lässt sich nur bedingt auflösen. Für Parteien jedoch, die profunde Zweifel an ihrer Verfassungstreue nicht auflösen können und durch ihre parlamentarische Praxis zeigen, dass sie die Arbeit des Parlaments bewusst behindern, ließen sich Einschränkungen rechtfertigen, die dann allerdings durch ein Gericht und nicht vom Parlament in Geltung gesetzt werden müssten.
7. Eindämmung von politischen Exzessen — das bezieht sich auf den Schutz von Minderheiten, die als Gegner*innen markiert werden. Das konnten religiöse Gruppen, Jüdinnen und Juden oder auch Marxist*innen sein.
« Andere kürzlich verabschiedete Maßnahmen demokratischer Staaten zielen darauf ab, Auswüchse politischer Auseinandersetzungen einzudämmen. Die allgemeinen Strafgesetzbücher oder das Gewohnheitsrecht der meisten Länder (Schweden, Norwegen, Finnland, die Niederlande, Großbritannien sowie Deutschland vor 1933) enthalten Bestimmungen zur Anstiftung zu Gewalt oder Hass gegen andere Bevölkerungsgruppen. Darüber hinaus wurde es notwendig, politische Feindseligkeiten zu mildern, wenn diese sich gegen Personen, Personengruppen oder Institutionen richteten, die üblicherweise Zielscheibe faschistischer Angriffe waren. Viele Staaten haben Abhilfemaßnahmen getroffen, indem sie die Anstiftung und Hetze gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie deren Schikanierung aufgrund ihrer Rasse, ihrer politischen Haltung oder der bestehenden republikanischen und demokratischen Regierungsform verboten haben (Tschechoslowakei [1933], die Niederlande [1934], ebenso die kanadische Provinz Manitoba [1934]). »
8. Versammlungen und öffentliche Ordnung — dieser Punkt bezöge sich im Moment noch nicht auf die AfD, wohl aber auf ihre Vorfeldorganisationen. Löwenstein spricht zum einen von gewalttätigen Störungen von Versammlungen anderer Parteien und zum anderen von provokativen Demonstrationen und Aktionen faschistischer Gruppen und Parteien, die das Ziel hatten, Auseinandersetzungen herbeizuführen.
Es liegt auf der Hand, dass dieser Punkt besonders problematisch ist, da er das Versammlungsrecht der Willkür etwa der Polizeibehörden ausliefern könnte. Außerdem ist das Versammlungsrecht das Recht von Bürger*innen, sich zu versammeln. Und wenn auch das Versammlungsrecht nicht aufgehoben werden kann, nennt er es doch vernünftig, schwere Beschränkungen in Geltung zu setzen für die, die Provokationen und Zusammenstöße mit politischen Gegnern planen.
9. Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit – dazu schreibt Löwenstein: « Das vielleicht heikelste Problem demokratischer Staaten, die nach wie vor an den Grundrechten festhalten, besteht darin, die Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit einzuschränken, um deren rechtswidrige Nutzung durch revolutionäre und subversive Propaganda zu unterbinden, wenn sich Angriffe unter dem Deckmantel rechtmäßiger politischer Kritik an bestehenden Institutionen vollziehen. Offene Aufrufe zum bewaffneten Aufstand lassen sich leicht unterbinden, doch zum umfangreichen Arsenal faschistischer Techniken gehören auch subtilere Waffen wie Verunglimpfung, Diffamierung, Verleumdung und nicht zuletzt die Lächerlichmachung des demokratischen Staates selbst, seiner politischen Institutionen und führender Persönlichkeiten. » Er sieht das Problem der Einschränkung, spricht aber auch hier wieder von einem demokratischen Fundamentalismus, durch den sich Demokratien selbst schwer beschädigen: « Der demokratische Fundamentalismus duldete dies, da die Meinungsfreiheit offenbar auch die Freiheit zum politischen Missbrauch umfasste und selbst böswillige Kritik geschützt war. Der Betroffene musste Rechtsbehelf im Rahmen des üblichen Verfahrens wegen Verleumdung einlegen, was dem Täter eine willkommene Gelegenheit bot, seine politischen Absichten publik zu machen. Demokratien, die dem Faschismus verfallen sind, haben durch ihre Nachsicht oder durch allzu legalistische Auffassungen von der Meinungsfreiheit schwer gesündigt. »
Dieser Punkt lädt natürlich ebenso zu Missbrauch durch eine Regierung ein. Deshalb wäre auch hier eine unabhängige Instanz notwendig — eine unabhängige Justiz, um Möglichkeiten des Missbrauchs zu beschränken.
10. Verbot der Verherrlichung politischer Krimineller — « Noch offensichtlicher subversiv ist die Gewohnheit des Faschismus, politische Verbrecher und Gesetzesbrecher öffentlich zu verherrlichen – eine Praxis, die dem doppelten Zweck dient, die revolutionäre Symbolik von Märtyrern und Helden aufzubauen und der bestehenden Ordnung ungestraft zu trotzen. » Der Punkt ist nicht nur im Blick auf den historischen, sondern auch auf den gegenwärtigen Faschismus hoch relevant. Eine Partei, deren Mitglieder kein Problem haben, öffentlich den Hitlergruß zu zeigen oder SS und SA zu verharmlosen, sollte dafür sanktioniert werden. Nach der Monstrosität der Verbrechen der SA, der SS und der Wehrmacht, die Löwenstein 1937 noch nicht überblicken konnte, sollte schon die Weigerung, sich zu distanzieren, dafür ausreichen. Dabei wäre das Verhalten einzelner Mitglieder der Partei als Ganzes anzulasten, wenn diese keine Konsequenzen aus diesem Verhalten ziehen würde. Wenn aber ein Parteimitglied gerichtlich bestätigt als Faschist bezeichnet werden darf und trotzdem eine verantwortliche Position in der Partei einnimmt, wie dies bei Bernd Höcke und der AfD der Fall ist, muss dies Folgen für die Partei haben.
11. Schutz der bewaffneten Kräfte — dieser Punkt war zu der Zeit der Niederschrift wesentlich relevanter, aber wie wir heute bei Polizei und Armee sehen, ist er auch heute von Bedeutung. Löwenstein: « Die Erfahrung zeigt hinreichend, dass selbst ein gut vorbereiteter bewaffneter Aufstand von Extremisten der Rechten oder der Linken aussichtslos ist, wenn die regulären Kräfte der Polizei und der Armee der rechtmäßig eingesetzten Regierung treu bleiben. Daher ist es eine der wichtigsten Aufgaben eines jeden Staates, der etwas auf sich hält, seine Streitkräfte vor der Unterwanderung durch subversive Propaganda zu schützen. In vielen Ländern ist politische Betätigung für Angehörige der Streitkräfte gänzlich verboten. » Auch wenn eine Polizeigewerkschaft in der AfD eine Gefahr sieht, lässt sich doch sowohl ein politisches wie auch polizeiliches Führungsversagen nicht kleinreden im Blick auf rechtsradikale Polizist*innen, die nicht nur in Chatgruppen verbunden sind. Die mangelnde Aufarbeitung von Polizeigewalt ist auch für die demokratische Kultur ein Problem. Und der reflexhaften Aussage von Innenminister*inen, hinter der Polizei zu stehen, wäre gegenüberzustellen, vor dem Grundgesetz zu stehen, das auch und gerade für Polizist*innen gilt. Polizist*innen, die zum Beispiel in Sachsen-Anhalt mit einem gesichert rechtsextremen Landesverband der AfD sympathisieren, können nur schwerlich Repräsentant*innen der verfassungsmäßigen Ordnung sein.
Wir leben nicht in Zeiten, in denen von Polizei und Armee im großen Stil ein Umsturz droht, aber es gibt keinen Grund, allzu beruhigt zu sein angesichts der Skandale, die öffentlich geworden sind. Munitionsschwund, verlorengegangene Waffen und massive Gewalt gegen die Zivilgesellschaft von Seiten der Polizei sind im höchsten Maße alarmierend. Und gerade jetzt, wo Rechtsextreme eine Landespolizei übernehmen könnte, besteht dringender Handlungsbedarf.
12. Loyalität der Beamt*innen — dieser Punkt setzt fort, was im Blick auf die Polizei schon gesagt wurde. « Selbst die besten Präventivgesetze sind wirkungslos, wenn die Beamten im Allgemeinen – die durch die Besetzung der Schlüsselpositionen in der Verwaltung und durch die Steuerung der Gesetzesausführung für die Rechtsdurchsetzung verantwortlich sind – dem Staat, von dem sie ihren Lebensunterhalt beziehen, nicht uneingeschränkt treu sind. » Löwenstein formuliert, was heute in gewisser Weise Praxis ist: « Ob Amtsträgern dieselbe Freiheit der politischen Vereinigung und Betätigung zugestanden werden sollte wie anderen Bürgern (wie in Artikel 130 der Verfassung der untergegangenen Weimarer Republik vorgesehen), ist eine umstrittene Frage. Amtsträgern jedoch zu gestatten, antidemokratische Parteien zu befürworten oder aktiv zu unterstützen, wäre eine unzumutbare Zumutung an die Großzügigkeit des demokratischen Fundamentalismus. » Interessanterweise setzt der Politikwissenschaftler Arne Semsrott in seinem Buch Machtübernahme darauf, dass eine dem Grundgesetz gegenüber loyale Verwaltung den Aufstieg und die Ausbreitung des Faschismus bremsen könne. Zugleich hat die AfD Sachsen-Anhalt angekündigt, massenweise Beamt*innen auszutauschen, sollten sie die Wahlen mit absoluter Mehrheit gewinnen.
Wie bei Polizei und Armee wäre es nach Löwenstein wesentlich, die Loyalität der Beamt*innen mit dem Verbot der Unterstützung einer rechtsextremen Bewegung zu verbinden. Woraus folgten würde, dass Beamt*innen nicht zugleich Mitglied der AfD in den gesichert rechtsextremen Landesverbänden sein könnten. Für den Bund wäre es auch im Blick auf Loyalitätsfragen notwendig, durch ein Prüfverfahren die Verfassungsfeindlichkeit der AfD feststellen — oder eben entkräften — zu lassen.
13. Politische Polizei — dieser Punkt ist mit Blick auf die zwei deutschen Diktaturen im letzten Jahrhundert besonders kritisch. In gewisser Weise droht hier der Staat, selbst autoritär zu werden — was Löwenstein auch ausdrücklich so formuliert. « Schließlich sollte in jedem demokratischen Staat, der sich im Kampf gegen den Faschismus befindet, eine speziell ausgewählte und ausgebildete politische Polizei zur Aufdeckung, Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle antidemokratischer und verfassungsfeindlicher Aktivitäten und Bewegungen eingerichtet werden. Durch die Einrichtung spezieller Polizeidienststellen folgten die skandinavischen Länder und die Schweiz, möglicherweise auch andere Staaten, hier dem Beispiel der diktatorischen und autoritären Staaten. Darüber hinaus wird in mehreren Staaten die Zusammenarbeit aller Bürger mit den Behörden bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgeschrieben, indem es als Straftat gilt, Informationen über rechtswidrige oder subversive Aktivitäten nicht den zuständigen Behörden zu melden. » Gerade wird in Deutschland diskutiert, die Befugnisse der Geheimdienste auszuweiten. Bei aller Notwendigkeit, faschistische Tendenzen zu bekämpfen, ist eine politische Polizei als Werkzeug der Unterdrückung hochproblematisch. Schon der Verfassungsschutz ist anfällig für Missbrauch und der demokratischen Kontrolle zu sehr entzogen. Und die Pflicht zur Denunziation überschreitet eindeutig die Grenze dessen, was per Gesetz geregelt werden sollte.
14. Verbot ausländischer Propaganda — der letzte Punkt in Löwensteins Text scheint unserer Gegenwart entnommen: « In den letzten Jahren, die von Spannungen zwischen den verschiedenen Ideologien geprägt waren, haben sich umfangreiche Erfahrungen gezeigt, wonach faschistische Propaganda aus dem Ausland in demokratische Staaten strömt, mit der gezielten Absicht, bestehende Verfassungsordnungen zu untergraben. Die internationale Höflichkeit wurde noch nie so eklatant verletzt wie durch die missionarischen Bemühungen der faschistischen Internationale, politische Propaganda in andere Nationen zu tragen. » Auch wenn an dieser Stelle der Begriff Faschismus nicht trägt, sind die Einmischungen von Staaten wie Russland, China oder den USA in die Belange etwa Deutschlands, aber auch der EU, unerträglich.
Verkompliziert wird jede Reaktion durch unterschiedliche Abhängigkeiten, die Löwenstein allerdings auch für 1937 schon beschreibt. « Die Abwehr subversiver Aktivitäten, die von außen gegen den Staat gerichtet sind, ist eine der grundlegenden und zugleich subtilsten Aufgaben demokratischer Staaten. Sie erfordert sowohl Fingerspitzengefühl als auch Entschlossenheit, um politische und wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden. »
Und dann weist er auf ein Phänomen hin, das heute fundamental verschärft ist durch unsere technischen Möglichkeiten: « Offenbar lässt sich nichts gegen Radiopropaganda ausländischer Sender unternehmen, die in diktatorischen Ländern natürlich staatliche Einrichtungen sind. Dem angegriffenen Staat stehen vielmehr polizeiliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Verfügung, die politische Aktivitäten von Ausländern oder ausländischen Gesandten auf dem Staatsgebiet (z. B. als Redner bei Versammlungen), die Einfuhr oder Verbreitung ausländischer Zeitungen mit antidemokratischem Charakter, das Tragen faschistischer Symbole durch ausländische Besucher oder Einwohner sowie die Gründung ausländischer Parteiorganisationen innerhalb der Landesgrenzen verbieten. »
Wir hätten heute durchaus andere Möglichkeiten, limitieren uns aber durch das notwendige Fingerspitzengefühl genau darin, diese zu nutzen. Ironisch allerdings ist, dass diejenigen, die Inhalt verschwörungstheoretischer Erzählungen sein müssten, die Bühnen für ebendiese Erzählungen kreieren. Und genau das verweist auf ein Problem der marktkonformen Demokratie neben einigen anderen — wir sind in einem hohen Maße abhängig von nicht- oder antidemokratischen Akteur*innen.
Fazit — Löwenstein schrieb diesen Text im Exil im Jahr 1937. Er wusste noch nichts von dem, was im Jahr 1945 vor aller Augen stand. Das aber macht den Text im Jahr 2026, in dem ein gesichert rechtsextremer Landesverband einer nach meiner Überzeugung faschistischen Partei bei Wahlen 43,8 % der Stimmen gewinnen konnte, umso dringlicher. Aus diesem Grund wird sein Fazit ausführlich zitiert: « Wie diese Untersuchung zeigt, ist die Demokratie in ihrer Selbstverteidigung gegen den Extremismus keineswegs untätig geblieben. Endlich ist der schreckliche Bann des faschistischen Basiliskenblicks gebrochen; die europäische Demokratie hat den demokratischen Fundamentalismus überwunden und ist zur Militanz gelangt. Die faschistische Taktik wurde durchschaut und wird mit wirksamen Gegenmaßnahmen bekämpft. Feuer wird mit Feuer bekämpft. Vieles wurde bereits getan; noch mehr bleibt zu tun. Nicht einmal das Maximum an Abwehrmaßnahmen in Demokratien entspricht dem Minimum an Selbstschutz, das selbst der mildeste autoritäre Staat für unverzichtbar hält. Darüber hinaus sollte sich die Demokratie vor allzu großem Optimismus hüten. Die letztendliche Wirksamkeit gesetzlicher Bestimmungen gegen faschistische emotionale Techniken zu überschätzen, wäre eine gefährliche Selbsttäuschung. Das Gesetzbuch ist nur ein ergänzendes Mittel des militanten Willens zur Selbsterhaltung. Selbst die perfektesten Gesetze sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen, wenn sie nicht von einem unerschütterlichen Überlebenswillen getragen werden. Ob eine erfolgreiche Verteidigung letztendlich möglich ist, hängt von zu vielen Faktoren ab, um sie hier zu erörtern. Nationale Traditionen, wirtschaftliche Erwägungen, die soziale Schichtung, die soziologischen Muster und die spezifischen rechtlichen Verfahren jedes einzelnen Landes sowie die Tendenzen der Weltpolitik spielen dabei eine Rolle. Um die Gefahr einer vollständigen Faschisierung Europas endgültig zu bannen, wäre es notwendig, die Ursachen zu beseitigen, das heißt, die mentale Struktur dieses Zeitalters der Massen und der rationalisierten Emotionen zu verändern. Kein menschliches Bemühen kann der Geschichte einen solchen Verlauf aufzwingen. Emotionale Herrschaft in der einen oder anderen Form muss ihren Lauf nehmen, bis sie durch neue psychotechnische Methoden beherrscht wird, die die Schwankungen zwischen Rationalismus und Mystik regulieren.
Vielleicht ist der Zeitpunkt gekommen, an dem es nicht mehr klug ist, die Augen vor der Tatsache zu verschließen, dass die liberale Demokratie, die letztendlich nur für die politischen Aristokraten unter den Nationen geeignet ist, gegenüber den erwachten Massen an Boden verliert. Die Rettung der absoluten Werte der Demokratie ist nicht durch eine Kapitulation vor Emotionalität zu erwarten, die von selbsternannten Führern für mutwillige oder egoistische Zwecke instrumentalisiert wird, sondern durch die bewusste Umgestaltung veralteter Formen und starrer Konzepte in die neuen Instrumente einer „disziplinierten“ oder – scheuen wir uns nicht vor dem Wort – „autoritären“ Demokratie. Ob dieses Ziel durch eine Umgestaltung der traditionellen parlamentarischen Verfahren wie in Belgien, der Tschechoslowakei und nicht zuletzt in Großbritannien erreicht wird oder durch die geradlinigen Maßnahmen einer Verfassungsreform wie im irischen Freistaat oder in Estland, ist vielleicht von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum unmittelbaren Ziel, nämlich dass diejenigen, die die Emotionalität der Massen kontrollieren, durch verfassungsrechtliche Prozesse letztendlich und unwiderruflich dem Volk gegenüber zur Rechenschaft gezogen werden.
In diesem Sinne muss Demokratie neu definiert werden. Sie sollte – zumindest in der Übergangsphase, bis eine bessere gesellschaftliche Anpassung an die Bedingungen des technologischen Zeitalters erreicht ist – die Ausübung disziplinierter Autorität durch liberal gesinnte Menschen zum Wohle der obersten Ziele einer liberalen Regierung sein: Menschenwürde und Freiheit.
Da unterdessen die Mehrheit der Bevölkerung in allen untersuchten Demokratien der faschistischen Mentalität nach wie vor ablehnend gegenübersteht, sollte man zumindest erwarten können, dass die für die verfassungsmäßigen Prozesse verantwortlichen Regierungen bereit sind, der faschistischen Taktik auf ihrem eigenen Terrain entgegenzutreten und sie zu besiegen. Der erste Schritt hin zu der dringend benötigten demokratischen Internationale ist das Bewusstsein für die gemeinsame Gefahr, verbunden mit der Anerkennung dessen, was andere Nationen in ähnlichen Lagen zur Verteidigung unternommen haben. Die Erfahrungen untergegangener Demokratien zu vernachlässigen, käme einer Kapitulation der noch bestehenden Demokratien gleich. »
Neben der Analyse oder Diagnose liefert Karl Löwenstein auch die Methode zur Bekämpfung des Faschismus. Vieles ist dabei kritisch zu betrachten. Und vieles wurde kritisch diskutiert. Die Frage aber bleibt: Wie gehen wir Heutigen mit dem wiedererstarkenden Faschismus um. Leben wir in einer militanten Demokratie, die sich gegen ihre Abschaffung wehrt? Oder kämpfen wir für die allgemeine Menschenwürde und für unsere Freiheit? Es schmerzt, dass im Blick auf die sogenannten bürgerlichen oder konservativen Parteien nicht klar ist, welche Antwort wir als Gesellschaft geben.
Natürlich — auf 1933 folgte 1945, aber dazwischen liegt unendlich viel Elend, liegen Schmerz, Leid, Tod und Vernichtung. Deshalb kann die Antwort aller Demokrat*innen nicht Schweigen und Resignation sein, sondern militanter – also wehrhafter Antifaschismus.

